Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 9 Handeln für einen anderen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 126
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.01.2017 – V-4 Kart 6/15 (OWi)
- BAG, 30.03.2023 – 8 AZR 120/22Mindestlohn - GmbH-Geschäftsführer - DurchgriffshaftungZitiert von 3
- BGH, 17.09.2024 – KRB 101/23Verjährungsbeginn bei verbotenen Submissionsabsprachen
- BAG, 30.03.2023 – 8 AZR 199/22
- OLG Düsseldorf, 28.02.2018 – 4 Kart 3/17 OWi
- OLG Celle, 23.05.2002 – 222 Ss 34/02 (OWi)
Zuletzt entschieden
- AG Steinfurt, 26.01.2026 – 23 Ds 63/25 (30 Js 30/23)
- OLG Celle, 25.11.2025 – 3 U 171/24
- AG Büdingen, 26.05.2025 – 60 OWi 202 Js-OWi 11199/25 (34/25)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/9#abs-1 (1) Handelt jemand
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/9#abs-2 (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/9#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.